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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV k.a.Abk.)
V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2757; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,
- 6.
- Leistungen von Sicherheitsdiensten,
- 7.
- Schutz und Sicherheit,
- 8.
- Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
- 9.
- Maßnahmen der ersten Hilfe,
- 10.
- Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,
- 11.
- Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,
- 12.
- Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen:
- 12.1
- Betriebliche Angebotserstellung,
- 12.2
- Auftragsbearbeitung,
- 12.3
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 12.4
- Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
- 13.
- Kommunikation und Kooperation:
- 13.1
- Teamarbeit und Kooperation,
- 13.2
- Kundenorientierte Kommunikation.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden Einsatzbereiche:
- 1.
- Objekt- und Anlagenschutz,
- 2.
- Veranstaltungsdienste,
- 3.
- Verkehrsdienste oder
- 4.
- Personen- und Werteschutz.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchSiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchSiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6366/a88282.htm