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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2757; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.