Tools:
Update via:
§ 1 - Glasapparatebauermeisterverordnung (GlAppMstrV)
V. v. 11.01.1990 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 7110-3-97 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 7110-3-97 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumenten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen,
- 2.
- Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genannten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen,
- 3.
- Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas.
(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische Anwendung der herzustellenden Geräte,
- 2.
- Kenntnisse über die Herstellung von Glas,
- 3.
- Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,
- 4.
- Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,
- 5.
- Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer Handhabung und Lagerung,
- 6.
- Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberechnungen,
- 7.
- Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessungen,
- 8.
- Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,
- 9.
- Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrieren, Wachsen sowie Ätzen,
- 10.
- Kenntnisse über Vakuumtechnik,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvorschriften,
- 12.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 13.
- Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 14.
- Kenntnisse über Energieeinsparung,
- 15.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 16.
- manuelles und maschinelles Heißverformen des Glases, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erweitern, Verbinden und Einschmelzen,
- 17.
- Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannungen in Gläsern,
- 18.
- Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Einfärben,
- 19.
- Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,
- 20.
- Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen aus Glas,
- 21.
- Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6370/a88300.htm