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§ 4 - Glasapparatebauermeisterverordnung (GlAppMstrV)

V. v. 11.01.1990 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 7110-3-97 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, ungeschliffen,

2.
Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, geschliffen,

3.
Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach Soxhlet, 500 ml Inhalt,

4.
Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2.000 ml Inhalt, Mittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit Schliffhülsen NS 29/32,

5.
Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90 Grad, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,

6.
Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckausgleich, 500 ml Inhalt,

7.
Anfertigen eines Intensivkühlers, Mantellänge 250 mm,

8.
Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,

9.
Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung.

Die Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung fertiger Normschliffe und Rundkolben auszuführen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

 
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