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§ 4 - Glasapparatebauermeisterverordnung (GlAppMstrV)
V. v. 11.01.1990 BGBl. I S. 104; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.05.1990; FNA: 7110-3-97 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.05.1990; FNA: 7110-3-97 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, ungeschliffen,
- 2.
- Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung, mit Hohlstopfen, geschliffen,
- 3.
- Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach Soxhlet, 500 ml Inhalt,
- 4.
- Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2.000 ml Inhalt, Mittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit Schliffhülsen NS 29/32,
- 5.
- Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90 Grad, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,
- 6.
- Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckausgleich, 500 ml Inhalt,
- 7.
- Anfertigen eines Intensivkühlers, Mantellänge 250 mm,
- 8.
- Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,
- 9.
- Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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