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§ 1 - Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Geltung ab 14.09.1975; FNA: 111-1-3 Wahlrecht
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Geltung ab 14.09.1975; FNA: 111-1-3 Wahlrecht
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§ 1 Zulassungspflicht
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.
Zitierungen von § 1 BWahlGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BWahlGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 BWahlGV (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten
... A Gültigkeitsbereich Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften zur ...
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