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Anlage 1 - Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlGV)
V. v. 03.09.1975 BGBl. I S. 2459; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 749 (teilweise verfassungswidrig gemäß B. v. 13.03.2009 BGBl. I S. 525)
Geltung ab 14.09.1975; FNA: 111-1-3 Wahlrecht
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Geltung ab 14.09.1975; FNA: 111-1-3 Wahlrecht
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Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum
Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
Anlage 1 (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Inhalt
A Gültigkeitsbereich
B Anforderungen an die Bauart
1 Identifizierung
2 Technischer Aufbau
A Gültigkeitsbereich
Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften zur Durchführung der Wahl auf:
•Darstellung der Wahlvorschläge gemäß Stimmzettel, der Bedienung zur Auswahl und Abgabe einer Stimme bzw. der Kennzeichnung und Bedienung für die Abgabe einer ungültigen Stimme,
• Registrierung jeder vom Wähler aus den Wahlvorschlägen ausgewählten oder als ungültig gekennzeichneten und abgegebenen Stimme,
• selbsttätige Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmen mit zugehöriger Anzeige,
• selbsttätige Zählung der abgegebenen Stimmen sortiert nach den Wahlvorschlägen bzw. nach ungültig gekennzeichneten Stimmen mit Anzeige des Zählergebnisses,
• selbsttätige Speicherung der abgegebenen Stimmen solange, bis sie durch Bedienung gelöscht werden,
• weitere Eigenschaften nur, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl stehen.
Erst- und Zweitstimme für Bundestagswahlen können (auch) an zwei Wahlgeräten derselben Bauart getrennt abgegeben werden. Am selben Wahlgerät abgegebene Zweitstimmen können zugeordnet zur abgegebenen Erststimme gespeichert werden.
B Anforderungen an die Bauart
1 Identifizierung
Die Bauart des Wahlgerätes und die zur Bauart gehörenden Komponenten des Wahlgerätes sind einschließlich der Prüfunterlagen geeignet identifizierbar. Dazu gehören:
• Typenschilder
• Eindeutige Identifikation der installierten Software bei rechnergesteuertem Wahlgerät
• Prüfunterlagen:
Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß eine Veränderung des technischen Aufbaus und bei rechnergesteuerten Geräten auch der installierten Software durch unbefugte Dritte nicht unbemerkt bleibt.
Der Energieverbrauch ist so gering, daß die Betriebsbereitschaft des Wahlgerätes zumindest für die Dauer von dreizehn Stunden bei Betrieb mit einer geeigneten Ersatzstromquelle ohne Auswechslung aufrechterhalten bleibt.
3 Funktionsweise
Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß ein Wähler nur eine Stimme oder nur eine Erst- und eine Zweitstimme für Bundestagswahlen bzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben kann.
Die Reihenfolge der Bedienung für die Auswahl der Erst-und der Zweitstimme aus den Wahlvorschlägen wird durch das Wahlgerät nicht vorgegeben.
Bei getrennter Bedienung für Auswahl und Abgabe der Stimmen kann die Abgabe der Erst- und der Zweitstimme über eine gemeinsame Bedienungsvorrichtung erfolgen.
Das Wahlgerät unterstützt die Anzeige von ggf. während der Wahl auftretenden Funktionsfehlern seiner Komponenten, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden oder unmöglich machen, und soll eine Fehlerdiagnose ermöglichen.
Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthalten sind, können auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht werden, z. B. in waagerechter oder senkrechter Anordnung.
Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben werden kann, ist ein abgegrenztes Feld mit eindeutig zugeordneter Bedienungsvorrichtung zur Auswahl der Stimmabgabe vorhanden. Außerdem ist ein Feld mit Bedienungsvorrichtung für die Kennzeichnung zur Abgabe einer jeweils ungültigen Erst- oder Zweitstimme vorgesehen.
Die Bedienungsvorrichtungen zur Auswahl der Stimmabgabe sind numeriert. Die für jeden Wahlvorschlag angezeigten Zählergebnisse sind den Bedienungsvorrichtungen eindeutig zugeordnet und in derselben Weise numeriert. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung zur Abgabe einer ungültigen Stimme und für deren Zählergebnis.
Die Zahl der mit den zugehörigen Bedienungsvorrichtungen nutzbaren Felder ist so groß als Wahlvorschläge (bei Bundestagswahlen: Wahlkreisbewerber für die Erststimme bzw. Landeslisten jeder Partei für die Zweitstimme; bei Europawahlen: Bewerberlisten jeder Partei oder politischen Vereinigung) in der Regel für eine Wahl zugelassen werden.
Die Zählung der Stimmen erfolgt in der Weise, daß allein folgende Zählergebnisse durch das Wahlgerät oder zwei Wahlgeräte derselben Bauart selbsttätig ermittelt und angezeigt werden:
Die Zählung der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und der insgesamt abgegebenen Stimmen erfolgt vollständig, eindeutig und richtig. Die Stimmenspeicherung erfolgt in der Weise mehrfach (redundant), daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine abgegebene Stimme verloren geht und somit die Zählung mit hoher Zuverlässigkeit richtig erfolgt.
Vor, während und nach der Wahl ist die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, ggf. getrennt nach Erst- und Zweitstimmen, für den Wahlvorstand jederzeit von außen ablesbar.
Im gesicherten Zustand während der Wahl ist eine Ablesung der Zahl der für einen Wahlvorschlag oder der ungültig abgegebenen Stimmen nicht möglich. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist unmittelbar nach einer besonderen Handlung ablesbar und wird unverändert festgehalten.
Das Wahlgerät gewährleistet die Geheimhaltung der Stimmabgabe. Aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung kann ersehen werden, wie ein Wähler gewählt hat. Zulässig ist die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des Wahlgerätes.
Vor Beginn der Wahl kann die Wirkung genau derjenigen Bedienungsvorrichtungen, die zur Auswahl der Stimmabgabe für einen der Wahlvorschläge nicht benötigt werden, für die Dauer des gesamten Wahlvorganges gesperrt werden.
Vor Beginn der Wahl kann das Wahlgerät gegen jeden Eingriff, insbesondere gegen eine Abgabe und Speicherung von Stimmen und gegen Ablesung, Ausgabe und Löschung registrierter Stimmen, durch Mehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher Schließung) gesichert werden.
Aus dem in dieser Weise gesicherten Grundzustand kann das Wahlgerät für die Durchführung der Wahl so in Betrieb genommen werden, daß nur eine vom Wahlvorstand bezüglich jedes einzelnen Wählers kontrollierbare Abgabe und Speicherung von Stimmen erfolgen kann.
Nach der Wahl kann die Abgabe und Speicherung von Stimmen gesperrt und die Ablesung und Ausgabe des Zählergebnisses freigegeben werden, während die Sperrung zur Verhinderung einer Löschung registrierter Stimmen erhalten bleibt, bis diese gesondert entriegelt wird.
Die Stimmabgabe verläuft in zwei Phasen, so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase die ausgewählte, beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunktes).
Dem Wähler ist unmittelbar nach der Stimmabgabe durch ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erscheinendes Zeichen erkennbar, daß seine Stimmabgabe registriert und die Sperrvorrichtung wieder wirksam ist. Das Zeichen erlischt wieder, sobald die Stimmabgabe vollzogen ist.
Bedienungshandlungen des Wählers ergeben keine Fehlermeldungen, sondern ggf. Hinweise zum Handlungsablauf.
Bedienungshandlungen, Fehlgriffe und absichtliche - mit Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonderer Hilfsmittel vorgenommener - Eingriffe haben keine Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge.
4 Bedienungsanleitung(en)
Dem Wahlgerät sind beigefügt:
• eine geeignete Bedienungsanleitung mit folgendem Inhalt:
• eine Anleitung zur Stimmabgabe mit Darstellung der Bedienungsseite für den Wähler und Bedienungsangaben zur Auswahl der Wahlvorschläge und Abgabe der Stimme(n).
---
A Gültigkeitsbereich
B Anforderungen an die Bauart
1 Identifizierung
2 Technischer Aufbau
- 2.1
- Konstruktion
- 2.2
- Belastbarkeit
- 2.3
- Haltbarkeit, Funktionssicherheit
- 2.4
- Rückwirkungsfreiheit
- 2.5
- Energieversorgung
- 2.6
- Transport und Aufbewahrung
- 3.1
- Funktionsprinzip, Verwendungsart
- 3.2
- Funktionskontrolle und Fehleranzeige
- 3.3
- Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen
- 3.4
- Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige
- 3.5
- Sperrung und Sicherung
- 3.6
- Abgabe von Stimmen
- 3.7
- Ergonomie, Bedienbarkeit
A Gültigkeitsbereich
Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften zur Durchführung der Wahl auf:
•Darstellung der Wahlvorschläge gemäß Stimmzettel, der Bedienung zur Auswahl und Abgabe einer Stimme bzw. der Kennzeichnung und Bedienung für die Abgabe einer ungültigen Stimme,
• Registrierung jeder vom Wähler aus den Wahlvorschlägen ausgewählten oder als ungültig gekennzeichneten und abgegebenen Stimme,
• selbsttätige Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmen mit zugehöriger Anzeige,
• selbsttätige Zählung der abgegebenen Stimmen sortiert nach den Wahlvorschlägen bzw. nach ungültig gekennzeichneten Stimmen mit Anzeige des Zählergebnisses,
• selbsttätige Speicherung der abgegebenen Stimmen solange, bis sie durch Bedienung gelöscht werden,
• weitere Eigenschaften nur, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl stehen.
Erst- und Zweitstimme für Bundestagswahlen können (auch) an zwei Wahlgeräten derselben Bauart getrennt abgegeben werden. Am selben Wahlgerät abgegebene Zweitstimmen können zugeordnet zur abgegebenen Erststimme gespeichert werden.
B Anforderungen an die Bauart
1 Identifizierung
Die Bauart des Wahlgerätes und die zur Bauart gehörenden Komponenten des Wahlgerätes sind einschließlich der Prüfunterlagen geeignet identifizierbar. Dazu gehören:
• Typenschilder
• Eindeutige Identifikation der installierten Software bei rechnergesteuertem Wahlgerät
• Prüfunterlagen:
- -
- Technische Spezifikationen,
- -
- Abbildungen,
- -
- Bedienungsanleitung(en),
- -
- Konstruktionsunterlagen (einschließlich für Software),
- -
- Funktionsbeschreibungen (einschließlich für Software),
- -
- Programmdokumentation (einschließlich Programmentwicklung),
- -
- kommentierter Quellcode,
- -
- lauffähiges Programm.
- 2.1
- Konstruktion
Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß eine Veränderung des technischen Aufbaus und bei rechnergesteuerten Geräten auch der installierten Software durch unbefugte Dritte nicht unbemerkt bleibt.
- 2.2
- Belastbarkeit
- 2.3
- Haltbarkeit, Funktionssicherheit
- 2.4
- Rückwirkungsfreiheit
- 2.5
- Energieversorgung
Der Energieverbrauch ist so gering, daß die Betriebsbereitschaft des Wahlgerätes zumindest für die Dauer von dreizehn Stunden bei Betrieb mit einer geeigneten Ersatzstromquelle ohne Auswechslung aufrechterhalten bleibt.
- 2.6
- Transport und Aufbewahrung
3 Funktionsweise
- 3.1
- Funktionsprinzip, Verwendungsart
Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß ein Wähler nur eine Stimme oder nur eine Erst- und eine Zweitstimme für Bundestagswahlen bzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben kann.
Die Reihenfolge der Bedienung für die Auswahl der Erst-und der Zweitstimme aus den Wahlvorschlägen wird durch das Wahlgerät nicht vorgegeben.
Bei getrennter Bedienung für Auswahl und Abgabe der Stimmen kann die Abgabe der Erst- und der Zweitstimme über eine gemeinsame Bedienungsvorrichtung erfolgen.
- 3.2
- Funktionskontrolle und Fehleranzeige
Das Wahlgerät unterstützt die Anzeige von ggf. während der Wahl auftretenden Funktionsfehlern seiner Komponenten, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden oder unmöglich machen, und soll eine Fehlerdiagnose ermöglichen.
- 3.3
- Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen
Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthalten sind, können auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht werden, z. B. in waagerechter oder senkrechter Anordnung.
Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben werden kann, ist ein abgegrenztes Feld mit eindeutig zugeordneter Bedienungsvorrichtung zur Auswahl der Stimmabgabe vorhanden. Außerdem ist ein Feld mit Bedienungsvorrichtung für die Kennzeichnung zur Abgabe einer jeweils ungültigen Erst- oder Zweitstimme vorgesehen.
Die Bedienungsvorrichtungen zur Auswahl der Stimmabgabe sind numeriert. Die für jeden Wahlvorschlag angezeigten Zählergebnisse sind den Bedienungsvorrichtungen eindeutig zugeordnet und in derselben Weise numeriert. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung zur Abgabe einer ungültigen Stimme und für deren Zählergebnis.
Die Zahl der mit den zugehörigen Bedienungsvorrichtungen nutzbaren Felder ist so groß als Wahlvorschläge (bei Bundestagswahlen: Wahlkreisbewerber für die Erststimme bzw. Landeslisten jeder Partei für die Zweitstimme; bei Europawahlen: Bewerberlisten jeder Partei oder politischen Vereinigung) in der Regel für eine Wahl zugelassen werden.
- 3.4
- Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige
Die Zählung der Stimmen erfolgt in der Weise, daß allein folgende Zählergebnisse durch das Wahlgerät oder zwei Wahlgeräte derselben Bauart selbsttätig ermittelt und angezeigt werden:
- 1.
- die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Erststimmen,
- 2.
- die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Zweitstimmen,
- 3.
- die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Erststimmen,
- 4.
- die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Zweitstimmen,
- 5.
- jede Zahl der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen Erststimmen,
- 6.
- jede Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Zweitstimmen.
Die Zählung der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und der insgesamt abgegebenen Stimmen erfolgt vollständig, eindeutig und richtig. Die Stimmenspeicherung erfolgt in der Weise mehrfach (redundant), daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine abgegebene Stimme verloren geht und somit die Zählung mit hoher Zuverlässigkeit richtig erfolgt.
Vor, während und nach der Wahl ist die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, ggf. getrennt nach Erst- und Zweitstimmen, für den Wahlvorstand jederzeit von außen ablesbar.
Im gesicherten Zustand während der Wahl ist eine Ablesung der Zahl der für einen Wahlvorschlag oder der ungültig abgegebenen Stimmen nicht möglich. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist unmittelbar nach einer besonderen Handlung ablesbar und wird unverändert festgehalten.
Das Wahlgerät gewährleistet die Geheimhaltung der Stimmabgabe. Aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung kann ersehen werden, wie ein Wähler gewählt hat. Zulässig ist die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des Wahlgerätes.
- 3.5
- Sperrung und Sicherung
Vor Beginn der Wahl kann die Wirkung genau derjenigen Bedienungsvorrichtungen, die zur Auswahl der Stimmabgabe für einen der Wahlvorschläge nicht benötigt werden, für die Dauer des gesamten Wahlvorganges gesperrt werden.
Vor Beginn der Wahl kann das Wahlgerät gegen jeden Eingriff, insbesondere gegen eine Abgabe und Speicherung von Stimmen und gegen Ablesung, Ausgabe und Löschung registrierter Stimmen, durch Mehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher Schließung) gesichert werden.
Aus dem in dieser Weise gesicherten Grundzustand kann das Wahlgerät für die Durchführung der Wahl so in Betrieb genommen werden, daß nur eine vom Wahlvorstand bezüglich jedes einzelnen Wählers kontrollierbare Abgabe und Speicherung von Stimmen erfolgen kann.
Nach der Wahl kann die Abgabe und Speicherung von Stimmen gesperrt und die Ablesung und Ausgabe des Zählergebnisses freigegeben werden, während die Sperrung zur Verhinderung einer Löschung registrierter Stimmen erhalten bleibt, bis diese gesondert entriegelt wird.
- 3.6
- Abgabe von Stimmen
Die Stimmabgabe verläuft in zwei Phasen, so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase die ausgewählte, beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunktes).
Dem Wähler ist unmittelbar nach der Stimmabgabe durch ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erscheinendes Zeichen erkennbar, daß seine Stimmabgabe registriert und die Sperrvorrichtung wieder wirksam ist. Das Zeichen erlischt wieder, sobald die Stimmabgabe vollzogen ist.
- 3.7
- Ergonomie, Bedienbarkeit
Bedienungshandlungen des Wählers ergeben keine Fehlermeldungen, sondern ggf. Hinweise zum Handlungsablauf.
Bedienungshandlungen, Fehlgriffe und absichtliche - mit Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonderer Hilfsmittel vorgenommener - Eingriffe haben keine Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge.
4 Bedienungsanleitung(en)
Dem Wahlgerät sind beigefügt:
• eine geeignete Bedienungsanleitung mit folgendem Inhalt:
- 1.
- Aufstellung und Inbetriebsetzung,
- 2.
- Vorbereitung für eine Wahl: Einstellungen, Sicherung und Verriegelungen, Funktionskontrollen,
- 3.
- Bedienung durch den Wahlvorstand vor, während und nach der Wahl,
- 4.
- Anleitung zur Stimmabgabe durch den Wähler,
- 5.
- Funktionsfehler: Anzeigen und mögliche Handlungen,
- 6.
- Lagerung und Transport,
- 7.
- Wartung und Instandhaltung,
- 8.
- technische Daten zur Verwendung (Wahlarten, max. Zahl der Wähler und max. Zahl der Wahlvorschäge für Bundestagswahlen bzw. für Europawahlen) und zu Umgebungsbedingungen,
• eine Anleitung zur Stimmabgabe mit Darstellung der Bedienungsseite für den Wähler und Bedienungsangaben zur Auswahl der Wahlvorschläge und Abgabe der Stimme(n).
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- 1)
- In technischen Normen finden sich Festlegungen für Belastungen und Störungen mechanischer Art (Vibrationen, freier Fall, Kippfallen, Tropfwasserbeständigkeit im Bedienungsbereich), klimatischer Art (Betriebs-und Lagerungs-Temperatur, Feuchtigkeit) und elektromagnetischer Art (statische Entladungen, konstante und Wechsel-Felder).
Zitierungen von Anlage 1 BWahlGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BWahlGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BWahlGV Erteilung der Bauartzulassung
... Bundesanstalt den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt neben ... Änderungen ebenfalls den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, ...
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