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§ 20 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 20 Errichtung
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Sind in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben in der Regel insgesamt mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt, kann abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 ein Unternehmenssprecherausschuß der leitenden Angestellten gewählt werden, wenn dies die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens verlangt. 2Die §§ 2 bis 15 gelten entsprechend.
(2) 1Bestehen in dem Unternehmen Sprecherausschüsse, hat auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens der Sprecherausschuß der Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs einen Unternehmenswahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses zu bestellen. 2Die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses findet im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. 3Die Amtszeit der Sprecherausschüsse endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(3) 1Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß, können auf Antrag der Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens Sprecherausschüsse gewählt werden. 2Der Unternehmenssprecherausschuß hat für jeden Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt, einen Wahlvorstand nach § 7 Abs. 1 zu bestellen. 3Die Wahl von Sprecherausschüssen findet im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 statt. 4Die Amtszeit des Unternehmenssprecherausschusses endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines Sprecherausschusses.
(4) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Sprecherausschusses und die Rechtsstellung seiner Mitglieder gelten entsprechend für den Unternehmenssprecherausschuß.
Zitierungen von § 20 SprAuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprAuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 SprAuG Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen (vom 08.11.2006)
... zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über 1. die Vorbereitung der ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
§ 35 WOSprAuG Voraussetzungen für die Wahl des Unternehmenswahlvorstands
... des Unternehmens nicht für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses stimmt ( § 20 Abs. 1 des Gesetzes, § 36); für die Bekanntmachung gilt Satz 2 oder, falls ein ...
§ 36 WOSprAuG Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses
... der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses gewählt ( § 20 Abs. 1 Satz 2 , § 7 Abs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber ...
§ 37 WOSprAuG Wechsel von Sprecherausschüssen zum Unternehmenssprecherausschuß
... größten Betriebs einen Antrag auf Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses ( § 20 Abs. 2 des Gesetzes), hat der Sprecherausschuß unverzüglich eine geheime Abstimmung ...
§ 38 WOSprAuG Wechsel vom Unternehmenssprecherausschuß zu Sprecherausschüssen
... drei leitende Angestellte des Unternehmens einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen ( § 20 Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecherausschuß unverzüglich eine geheime ...
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