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§ 22 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 22 Ausschluß von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft



(1) Mindestens ein Viertel der leitenden Angestellten der Konzernunternehmen, der Konzernsprecherausschuß oder der Arbeitgeber können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernsprecherausschuß wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

(2) Die Mitgliedschaft im Konzernsprecherausschuß endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtsprecherausschuß, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem Konzernsprecherausschuß aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtsprecherausschuß.