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§ 25 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 25 Aufgaben des Sprecherausschusses
(1) 1Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). 2Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt.
(2) 1Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. 2Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.
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