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§ 30 - Sprecherausschußgesetz (SprAuG)
Artikel 2 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2312, 2316; zuletzt geändert durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 801-11 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
- 1.
- Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
- 2.
- Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
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Zitierungen von § 30 SprAuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SprAuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprAuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SprAuG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 30 Satz 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 genannten Unterrichtungs- ...
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