Tools:
Update via:
Änderung § 39 SprAuG vom 01.03.2020
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SprAuGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39 SprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 39 SprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 39 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung)§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 2 Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | 1 Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6379/al0-98039.htm