Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 SprAuG vom 18.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BRModG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie des SprAuG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 SprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 28 SprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Richtlinien und Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Arbeitgeber und Sprecherausschuß können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren. 2 Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.

(2) 1 Der Inhalt der Richtlinien gilt für die Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend, soweit dies zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuß vereinbart ist. 2 Abweichende Regelungen zugunsten leitender Angestellter sind zulässig. 3 Werden leitenden Angestellten Rechte nach Satz 1 eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Sprecherausschusses zulässig. 4 Vereinbarungen nach Satz 1 können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.