Tools:
Update via:
Änderung § 38 SprAuG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SprAuGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38 SprAuG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 38 SprAuG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 222 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über |
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten; 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; 5. die Stimmabgabe; 6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; 7. die Aufbewahrung der Wahlakten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6379/al2634-0.htm