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§ 1 - Weinküfermeisterverordnung (WeinkMstrV)
V. v. 16.10.1995 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellung von Wein und Sekt,
- 2.
- Herstellung von Obstwein, Obstmost, Süßmost, Fruchtsaft, Nektar und artverwandten Getränken,
- 3.
- Brennen von Getränken, Maischen und Trester.
(2) Dem Weinküfer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse über Obst- und Weinbau,
- 2.
- Kenntnisse der Herstellung von Wein, Sekt, Obstwein, Bränden, Obstmost, Süßmost, Säften, Nektar und artverwandten Getränken,
- 3.
- Kenntnisse der biologischen und chemischen Zusammensetzung sowie der biologischen Veränderungen der Weine, Sekte, Obstweine, Brände, Obstmoste, Süßmoste, Säfte, Nektare und artverwandter Getränke,
- 4.
- Kenntnisse der Kellereimaschinen und Geräte,
- 5.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe sowie ihrer Lagerung,
- 6.
- Kenntnisse der Flaschen, Fässer und anderer Behälter,
- 7.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Berechnungen,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere des Wein- und des Lebensmittelgesetzes,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften,
- 11.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
- 12.
- Kenntnisse der Kellerbuchführung,
- 13.
- Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung,
- 14.
- Bereiten und Keltern von Maische für Most und Wein,
- 15.
- biologische und chemische Untersuchungen,
- 16.
- Einlagern und Verbessern der Moste,
- 17.
- Ansetzen und Zusetzen von Reinzuchthefen,
- 18.
- Leiten und Überwachen des Gärvorganges,
- 19.
- Probieren von Wein,
- 20.
- Ablassen von Wein,
- 21.
- Schwefeln der Moste und Weine,
- 22.
- Durchführen von Schönungen,
- 23.
- Entsäuern von Most und Wein,
- 24.
- Klären von Weinen,
- 25.
- Behandeln von kranken und fehlerhaften Weinen,
- 26.
- Brennen von Getränken, Maischen und Trestern,
- 27.
- Abfüllen, insbesondere Sterilabfüllen,
- 28.
- Verkosten, Bewerten und Vorstellen von Wein und Sekt,
- 29.
- Lagern der Weine und artverwandter Getränke,
- 30.
- Pflegen und Warten von Lager- und Transportbehältern der Kellereiwirtschaft,
- 31.
- Pflegen und Warten der Kellereimaschinen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/638/a8123.htm