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§ 4 - Weinküfermeisterverordnung (WeinkMstrV)
V. v. 16.10.1995 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,
- 2.
- Einsetzen von Hilfsstoffen,
- 3.
- Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,
- 4.
- Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,
- 5.
- Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,
- 6.
- Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,
- 7.
- Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,
- 8.
- Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,
- 9.
- Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,
- 10.
- Fertigstellen eines Destillats.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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