§ 4 - Weinküfermeisterverordnung (WeinkMstrV)

V. v. 16.10.1995 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,

2.
Einsetzen von Hilfsstoffen,

3.
Ermitteln einer Verschnittmenge von Weinen verschiedener Sorten anhand eines Vorversuchs,

4.
Ermitteln einer Süßreservemenge anhand eines Vorversuchs,

5.
Ermitteln einer Schönung anhand eines Vorversuchs,

6.
Einsetzen von Kellereimaschinen und Geräten,

7.
Vorstellen und Bewerten von Wein und Sekt,

8.
Prüfen eines Grundweins auf Versektungsmöglichkeit,

9.
Fertigstellen eines Saftes oder Nektars,

10.
Fertigstellen eines Destillats.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.



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