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§ 5 - Weinküfermeisterverordnung (WeinkMstrV)

V. v. 16.10.1995 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 7110-3-123 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachrechnen:

a)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,

b)
Mischungs-, Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnungen;

2.
Wein- und Lebensmittelrecht:

berufsbezogene Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere Wein- und Lebensmittelgesetz;

3.
Fachtechnologie:

a)
Obst- und Weinbau,

b)
Most- und Weinbehandlung,

c)
Gärung,

d)
Weinausbau,

e)
Fehler und Krankheiten des Weins,

f)
Inhaltsstoffe des Mostes und des Weins,

g)
Verwertung und Entsorgung von Verarbeitungsrückständen,

h)
Kellereimaschinen und Geräte,

i)
Herstellung und Behandlung von Wein, Sekt, Bränden, Saft, Obst- und Fruchtweinen und artverwandten Getränken,

k)
Abfüllung,

l)
Etikettierung, Ausstattung und Vermarktung;

4.
Roh- und Hilfsstoffe:

Arten, Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.