(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Im „Fachtheoretischen Teil" sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach
§ 6 Absatz 1 zu bewerten.
2Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach
§ 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.
(3) Im „Fachpraktischen Teil" sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" und „Durchführung von Taucherarbeiten" nach
§ 7 Absatz 1 zu bewerten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.