Tools:
Update via:
Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
|
Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- zur Teilprüfung im „Fachtheoretischen Teil"
- a)
- Benennung dieser Teilprüfung sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der fünf Prüfungsbereiche dieser Teilprüfung mit Note,
- 2.
- zur Teilprüfung im „Fachpraktischen Teil"
- a)
- Benennung dieser Teilprüfung sowie
- b)
- Benennung der beiden Handlungsbereiche und Bewertung mit Note,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Vorliegen der Bescheinigung nach § 3 Absatz 2,
- 7.
- Befreiungen nach § 8.
Text in der Fassung des Artikels 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TauchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TauchPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 TauchPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6380/a233161.htm