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§ 14 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 hat 1 frühere Fassung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher vom 8. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1936) außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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