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Anlage 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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Anlage 4 (zu § 4 Abs. 2) Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs
- 1.
- Grundlagen 80 Unterrichtsstunden
- 1.1
- Fachtheorie
- -
- Fachrechnen
- -
- Fachzeichnen
- 1.2
- Gerätekunde
- -
- Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten
- -
- Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten
- 1.3
- Arbeitskunde
- -
- Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung
- -
- Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden)
- 1.4
- Medizinische Grundlagen
- -
- Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen
- 1.5
- Rechtsvorschriften
- -
- Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz
- 2.
- Schweißen 80 Unterrichtsstunden
- 3.
- Tauchmedizin 60 Unterrichtsstunden
- 3.1
- Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher
- 3.2
- Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen
- 3.3
- Taucherhygiene
- 3.4
- Erste Hilfe
- 4.
- Anwendungskenntnisse 100 Unterrichtsstunden
- 4.1
- Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser
- 4.2
- Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O2 Verträglichkeit)
- 4.3
- Austauchtabellenhandhabung
- 4.4
- Notfallmaßnahmen
- 4.5
- Simulation von Notfällen
- 4.6
- Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)
- 4.7
- Atemgas und Atemgasgemische
- 4.8
- Fachrechnen/Fachzeichnen
Text in der Fassung des Artikels 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von Anlage 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 17 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 TauchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TauchPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TauchPrV Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges (vom 01.10.2016)
... dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. (3) Die betriebliche ...
§ 8 TauchPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6380/a88494.htm