(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach §
31a Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.
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V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes , b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ...