Tools:
Update via:
§ 27c - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
§ 27c Gesprächsaufzeichnung
(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik G. v. 5. Mai 2017 BGBl. I S. 1066 m.W.v. 16. Mai 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 27c BPolG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.05.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1066 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27c BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27c BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1066
Artikel 1 BPolViFaG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... § 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung § 27c Gesprächsaufzeichnung". 2. Nach § 27 werden die folgenden §§ ... 2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a bis 27c eingefügt: „§ 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ... benötigt, um die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu verfolgen. § 27c Gesprächsaufzeichnung (1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6381/a205264.htm