§ 3 Bahnpolizei
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
- 1.
- den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
- 2.
- beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
(2)
1Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten.
2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf.
3Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen.
4Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten.
5Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach
§ 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.
Frühere Fassungen von § 3 BPolG
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interne Verweise§ 1 BPolG Allgemeines (vom 27.06.2020) ... der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei ...
§ 14 BPolG Allgemeine Befugnisse (vom 01.03.2008) ... Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses ... Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr ...
§ 22 BPolG Befragung und Auskunftspflicht ... Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3 ), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, ...
§ 36 BPolG Errichtungsanordnung (vom 27.06.2020) ... Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer ...
§ 62 BPolG Unterstützungspflichten ... von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet, 1. den mit der Wahrnehmung ... 2 genannten Unternehmen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a zuständigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen Diensträume sowie ... verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4a zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. ...
§ 63 BPolG Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte (vom 27.06.2020) ... 2. bei der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes ( § 3 ), 3. zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4) oder ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... 1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach a) § 3 Abs. 2 Satz 5 , § 28 Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des ...
§ 2 BPolZV Örtliche Zuständigkeiten (vom 27.06.2020) ... bundesweit zuständig 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes , soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
§ 3 BPolZV ... Bundespolizeiämter sind sachlich zuständig für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes. Die sachliche Zuständigkeit der Bundespolizeiämter ...
§ 4 BPolZV ... Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung bundesweit ... (3) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes zuständig für den dienstlichen Verkehr mit ...
§ 6 BPolZV ... 1. für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in den §§ 2 und 3 ...
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