§ 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
2§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.
interne Verweise§ 1 BPolG Allgemeines (vom 27.06.2020) ... der Polizei des Landes bleibt auch in den in Absatz 3 sowie in den in den §§ 2 bis 5 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereichen der Bundespolizei ...
§ 14 BPolG Allgemeine Befugnisse (vom 01.03.2008) ... Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses ... Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr ...
§ 36 BPolG Errichtungsanordnung (vom 27.06.2020) ... Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer ...
§ 62 BPolG Unterstützungspflichten ... Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet, 1. den mit der Wahrnehmung dieser ... Unternehmen stellen den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a zuständigen Dienststellen der Bundespolizei die erforderlichen Diensträume sowie ... verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4a zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 ...
Zitat in folgenden NormenLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... Luftsicherheitsgesetzes; 2. die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2357
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
§ 3 BPolZV ... 1. das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes und 2. das Bundespolizeiamt See (Sitz: Neustadt/Holstein) ... dem Flughafen Frankfurt/Main sowie bundesweit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes; 11. das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main im Land Hessen ohne ...
§ 4 BPolZV ... Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung bundesweit ... (3) Die Bundespolizeidirektion ist im Rahmen der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 des Bundespolizeigesetzes zuständig für den dienstlichen Verkehr mit ...
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