§ 6 Aufgaben auf See
1Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind.
interne Verweise§ 12 BPolG Verfolgung von Straftaten (vom 27.06.2020) ... auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht, darüber hinaus, soweit der Verdacht eines Verbrechens nach ...
§ 14 BPolG Allgemeine Befugnisse (vom 01.03.2008) ... Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses ... Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr ...
§ 36 BPolG Errichtungsanordnung (vom 27.06.2020) ... Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... 3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes ; 4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 28.06.2005 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch § 3 V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250
§ 3 BPolZV ... neben den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes. (2) Örtlich sind die Bundespolizeiämter wie folgt ...
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