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§ 11 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
- 1.
- zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
- 2.
- zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
- 3.
- zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
(2) 1Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. 2Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) 1Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) 1Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. 2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. 3Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 26 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 11 BPolG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 26 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.03.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze vom 26.02.2008 BGBl. I S. 215 |
aktuell | vor 01.03.2008 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 11 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 26 11. ZustAnpV Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 , § 12 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 2, § 36 Absatz ...
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 BPolGuaÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... durch die Wörter bei der Bundespolizei" ersetzt. 3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter die Bundespolizeipräsidien" durch die ...
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