(4) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes , b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des ... Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes , b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes, c) § 10 Abs. 5 des ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1750
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215