§ 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1.
- eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
- 2.
- dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
(2) 1Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. 2Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.
- die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.
- die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
- 3.
- die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.
- Messungen und
- 5.
- mit Wissen des Betroffenen erfolgte Stimmaufzeichnungen.
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 43 BKAG Erkennungsdienstliche Maßnahmen ... möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen entsprechend § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen. (2) Ist die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse ... (4) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche Maßnahmen entsprechend § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nummer 1 zulässige Identitätsfeststellung auf andere ...
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 319
§ 5 BPolZollV ... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt
G. v. 25.12.2008 BGBl. I S. 3083
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 20e BKAG Erkennungsdienstliche Maßnahmen (vom 01.01.2009) ... möglich, kann das Bundeskriminalamt erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen. (2) Ist die Identität festgestellt, ...
§ 21 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 01.01.2009) ... (3) Das Bundeskriminalamt kann erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 Nr. 1 zulässige ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 23 ZFdG Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 01.10.2019) ... 3 bis 5 und § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend, 4. die in § 24 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes bezeichneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Nummer 1 ...
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