(1) Die Bundespolizei hat für jede zur Erfüllung der Aufgaben nach den
§§ 1 bis 7 geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, festzulegen:
- 1.
- Bezeichnung der Datei,
- 2.
- Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
- 3.
- Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.
- Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5.
- Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- 6.
- Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7.
- Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 8.
- Prüffristen und Speicherungsdauer,
- 9.
- Protokollierung.
(2) Vor Erlaß der Errichtungsanordnung ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören. Die Errichtungsanordnung kann vorläufig ergehen, wenn wegen der Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die vorherige Anhörung nicht möglich ist.
(3) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 319
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328