Tools:
Update via:
§ 47 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
§ 47 Sicherstellung
§ 47 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1.
- um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2.
- um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
- 3.
- wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a)
- sich zu töten oder zu verletzen,
- b)
- Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c)
- fremde Sachen zu beschädigen oder
- d)
- sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Anzeige
Zitierungen von § 47 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BPolG Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
... Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 47 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder 3. dies zur Abwehr einer ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... 9 Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG 9.1 Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von ...
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2615; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 210
§ 3 NpSG Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (vom 01.10.2019)
... die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder. ...
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 319
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... 9 Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG 9.1 Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6381/a88544.htm