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§ 51 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände



(1) Erleidet jemand

1.
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder

2.
durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1

einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand

1.
infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder

2.
als unbeteiligter Dritter

bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.

(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,

1.
die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,

2.
die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind

und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 51 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 BPolG Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs
... Der Ausgleich nach § 51 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen ...
§ 55 BPolG Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche
... 18 verantwortlichen Personen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 51 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. Sind mehrere Personen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz (HSeeZG)
Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 180 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 6 HSeeZG Entschädigung (vom 01.10.2019)
... Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Auf strafprozessuale ... anzuwenden. (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 102 ZFdG Schadensausgleich
... nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 35 BKAG Ergänzende Regelungen
... des Bundeskriminalamtes nach den §§ 4 bis 6 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 42 ZFdG Schadensausgleich (vom 15.06.2007)
... 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes ...