§ 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die Bundespolizei setzt im Benehmen mit dem Hauptzollamt die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.
(3) Die Bundespolizei kann Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß
§ 2 Abs. 3 bestimmt werden, daß Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der Bundespolizei nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden.
(5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach
§ 2 durch Rechtsverordnung nach
§ 68 Satz 1 zur Ausübung übertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, daß Behörden der Zollverwaltung anstelle der Bundespolizei nach Absatz 3 tätig werden.
Frühere Fassungen von § 61 BPolG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021) ... 12.1 Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG nach Zeitaufwand 12.2 Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz ... Absatz 1 BPolG nach Zeitaufwand 12.2 Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG ; ausgenommen ist die Grenz- erlaubnis für Rettungsflüge 84,30 ... von Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzüber- trittskontrolle nach § 2 BPolG ...
Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes , b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes, c) § 1 Absatz 1 des ... die Aufgaben nach a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes, b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes , c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes; 5. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 26 11. ZustAnpV Änderung des Bundespolizeigesetzes ... Satzteil vor Nummer 1, § 57 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5, § 58 Absatz 1, § 60 Satz 2, § 61 Absatz 1 Satz 1 , § 63 Absatz 4, § 65 Absatz 2, § 66 Absatz 1, 2 Satz 3, § 67 Absatz 1, § ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI ... 12.1 Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG nach Zeitaufwand 12.2 Grenzerlaubnis nach § 61 ... Absatz 1 BPolG nach Zeitaufwand 12.2 Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG ; ausgenommen ist die Grenz- erlaubnis für Rettungsflüge 84,30 ... von Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzüber- trittskontrolle nach § 2 BPolG ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 25.08.2008 BGBl. I S. 1750
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
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