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Änderung § 57 BPolG vom 01.03.2008
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§ 57 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 57 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Bundespolizeibehörden | |
(Text alte Fassung) (1) Bundespolizeibehörden sind die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeiämter. (2) Die Bundespolizeipräsidien als Mittelbehörden und die ihnen unterstehenden Bundespolizeiämter als Unterbehörden erfüllen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben der Bundespolizei. Den Bundespolizeipräsidien sind Verbände und Einheiten zugeordnet. Die Bundespolizeipräsidien unterstehen dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (3) Die Bundespolizeidirektion erfüllt zentral wahrzunehmende Aufgaben der Bundespolizei. Sie unterstützt insbesondere die in Absatz 2 bezeichneten Bundespolizeibehörden in überregionalen Angelegenheiten durch 1. Sammlung und Auswertung von Nachrichten und Unterlagen, 2. Entwicklung von Konzeptionen für die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4, 3. Koordinierung und Steuerung der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung nach § 12, 4. Wahrnehmung des dienstlichen Verkehrs mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist. Die Bundespolizeidirektion untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. | (Text neue Fassung) (1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie. (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unmittelbar. (3) (aufgehoben) (4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. (5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. |
(6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan. |
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