Änderung § 59 BPolG vom 01.03.2008

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§ 59 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 59 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Einzeldienstliche und verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung


(Text neue Fassung)

§ 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung


vorherige Änderung

(1) Die Bundespolizeipräsidien setzen Kräfte der Verbände und Einheiten der Bundespolizei vornehmlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern.

(2) Die Bundespolizeiämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich einzeldienstlich wahr. Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiämter den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten, sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.



(1) Die Bundespolizei setzt Kräfte der Verbände und Einheiten der Bundespolizei vornehmlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern.

(2) Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten, sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.




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