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Änderung § 59 BPolG vom 26.07.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 59 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 59 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung)

§ 59 Einzeldienstliche und verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung


(Text neue Fassung)

§ 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Bundespolizei setzt Kräfte der Verbände und Einheiten der Bundespolizei vornehmlich für Maßnahmen ein, die den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten erfordern.

(2) Erfordert die Abwehr einer Gefahr im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten, sind die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes zu treffen.



(heute geltende Fassung) 
 

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