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Änderung § 4 BPolG vom 04.03.2017
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§ 4 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung | § 4 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Luftsicherheit | |
(Text alte Fassung) Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. | (Text neue Fassung) 1 Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5, 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Absatz 3a und 3b des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. 2 In den Fällen des § 16 Absatz 3b des Luftsicherheitsgesetzes gilt dies nur, soweit ihr die Aufgaben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen worden sind. |
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