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Änderung § 5 BPolG vom 27.06.2020
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§ 5 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 5 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Schutz von Bundesorganen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem beteiligten Land besteht, daß deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. 2 Über die Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern. 3 Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundespolizei kann Verfassungsorgane des Bundes und Bundesministerien gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, schützen, wenn diese darum ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem beteiligten Land besteht, daß deren angemessener Schutz anderweitig nicht gewährleistet werden kann. 2 Über die Übernahme des Schutzes durch die Bundespolizei entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3 Die Übernahme ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben. |
(2) Der Schutz durch die Bundespolizei beschränkt sich auf die Grundstücke, auf denen die Verfassungsorgane oder die Bundesministerien ihren Amtssitz haben. |
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