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Änderung § 57 BPolG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 BPolG, alle Änderungen durch Artikel 26 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BPolGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 57 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 57 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Bundespolizeibehörden | |
(1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie. | |
(Text alte Fassung) (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. | (Text neue Fassung) (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unmittelbar. |
(3) (aufgehoben) (4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. | |
(5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. | (5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. |
(6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6381/al98573-0.htm