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Änderung § 58 BPolG vom 27.06.2020
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§ 58 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 58 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. |
(2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden. (3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen. |
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