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Änderung § 68 BPolG vom 27.06.2020
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§ 68 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 68 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen |
1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen, 2. sonstige Aufgaben nach § 2. Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend. |
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