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Änderung § 69 BPolG vom 27.06.2020

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§ 69 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 69 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.