Tools:
Update via:
Zitierungen von § 32a BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 BPolG Ergänzende Regelungen für die Übermittlung (vom 01.07.2013)
... werden, die der Bewertung zugrunde liegen. (3a) Die Datenübermittlung nach § 32a Absatz 1 und 3 unterbleibt über die in Absatz 3 genannten Gründe hinaus auch dann, ... werden sollen, nicht erforderlich sind. (3b) Die Datenübermittlung nach § 32a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn 1. die zu ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung (BPolZollV)
V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1867; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 319
§ 5 BPolZollV
... die Befugnisse der Bundespolizei, die sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 14 bis 50) des Bundespolizeigesetzes und aus dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1566
Artikel 4 EUStrfVerfG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union". ... „inländische" eingefügt. 3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an ... 3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: „§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union ... 3a und 3b eingefügt: „(3a) Die Datenübermittlung nach § 32a Absatz 1 und 3 unterbleibt über die in Absatz 3 genannten Gründe hinaus auch dann, ... werden sollen, nicht erforderlich sind. (3b) Die Datenübermittlung nach § 32a Absatz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben, wenn 1. die zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6381/v177039.htm