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Synopse aller Änderungen des BPolG am 30.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 3 des InfoAustG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen § 1 Allgemeines § 2 Grenzschutz § 3 Bahnpolizei § 4 Luftsicherheit § 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen § 5 Schutz von Bundesorganen § 6 Aufgaben auf See § 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall § 8 Verwendung im Ausland § 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik § 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes § 12 Verfolgung von Straftaten § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 2 Befugnisse Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften § 14 Allgemeine Befugnisse § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 16 Ermessen, Wahl der Mittel § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse Teil 1 Datenerhebung § 21 Erhebung personenbezogener Daten § 22 Befragung und Auskunftspflicht § 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 25 Vorladung § 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte § 28 Besondere Mittel der Datenerhebung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung |
Teil 2 Datenverarbeitung und Datennutzung § 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten § 30 Ausschreibung zur Fahndung § 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung § 31a Übermittlung von Fluggastdaten § 32 Übermittlung personenbezogener Daten § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten § 34 Abgleich personenbezogener Daten § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 36 Errichtungsanordnung § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung § 38 Platzverweisung § 39 Gewahrsam § 40 Richterliche Entscheidung § 41 Behandlung festgehaltener Personen § 42 Dauer der Freiheitsentziehung § 43 Durchsuchung von Personen § 44 Durchsuchung von Sachen § 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen Teil 4 Ergänzende Vorschriften § 47 Sicherstellung § 48 Verwahrung § 49 Verwertung, Vernichtung § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten Abschnitt 3 Schadensausgleich § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände § 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs § 53 Ausgleich im Todesfall § 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche § 56 Rechtsweg Abschnitt 4 Organisation und Zuständigkeiten § 57 Bundespolizeibehörden § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung § 60 Einsatz von Hubschraubern § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis § 62 Unterstützungspflichten § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei § 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten § 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei § 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung Abschnitt 5 Schlußbestimmungen § 69 Verwaltungsvorschriften § 69a Bußgeldvorschriften § 70 Einschränkung von Grundrechten | |
§ 28 Besondere Mittel der Datenerhebung | |
(1) Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 70 Satz 2 personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über | (1) 1 Die Bundespolizei kann unter Beachtung des § 70 Satz 2 personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über |
1. die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen oder unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder 2. die in § 21 Abs. 2 bezeichneten Personen zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine solche Straftat gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder von einer kriminellen Vereinigung begangen werden soll, | |
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert würde. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert würde. 2 Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. |
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind 1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), 2. der Einsatz technischer Mittel in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, | |
b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und 3. der Einsatz von Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist. (3) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. | b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, 3. der Einsatz von Personen, die nicht der Bundespolizei angehören und deren Zusammenarbeit mit der Bundespolizei Dritten nicht bekannt ist und 4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamten unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler). (3) 1 Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde oder seinen Vertreter angeordnet werden. 2 Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. 3 Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. 4 Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter getroffen werden. 5 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren Sitz hat. 6 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (3a) 1 Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen nach Satz 1 durch den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, seinen Vertreter oder durch den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. 5 Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens drei Monate zu befristen. 6 Die Verlängerung einer Maßnahme um jeweils einen Monat ist bei erneuter Anordnung durch ein Gericht möglich. 7 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat. 8 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. |
(4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind. | |
(5) Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die Unterrichtung durch die Bundespolizei unterbleibt, wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen durchgeführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. | (5) 1 Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. 2 Die Unterrichtung durch die Bundespolizei unterbleibt, wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen durchgeführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft. (6) 1 Verdeckte Ermittler dürfen unter einer Legende 1. zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen und 2. mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 2 Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. (7) 1 Über eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 sind zu benachrichtigen 1. die Zielperson, 2. die erheblich mitbetroffenen Personen sowie 3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat. 2 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. (8) 1 Die Benachrichtigung über eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt, sobald dies möglich ist ohne Gefährdung 1. des Zwecks der Maßnahme, 2. des Bestandes des Staates, 3. von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, 4. von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder 5. der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers. 2 Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts. 3 Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies aktenkundig zu machen. (9) 1 Erfolgt die nach Absatz 8 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, jedoch nicht länger als zwölf Monate. 3 Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4 Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. |
§ 28a (neu) | § 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung |
(1) Werden Verdeckte Ermittler im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 oder aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für deren Leib, Leben oder Freiheit unerlässlich ist, ohne Wissen der Betroffenen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Einsatz des Verdeckten Ermittlers das innerhalb oder außerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört, aufgezeichnet und Lichtbilder sowie Bildaufzeichnungen hergestellt werden. (2) 1 Ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 2 Bereits erfasste Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. 3 Erkenntnisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet werden. 4 Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist aktenkundig zu machen. 5 Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 6 Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentierung folgt. (3) 1 Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, seinen Vertreter oder durch den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug dürfen Maßnahmen auch durch Beamte des höheren Dienstes des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden. (4) 1 Die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden, richtet sich für Zwecke der Strafverfolgung nach § 161 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung. 2 Im Übrigen dürfen diese Daten außer für die in Absatz 1 genannten Zwecke nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. 3 Wurden diese Daten in oder aus einer Wohnung erlangt, so ist die Verwendung zur Gefahrenabwehr nur zulässig nach Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium seinen Sitz hat; bei Gefahr im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (5) 1 Nach Abschluss der Maßnahme sind die nach Absatz 1 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 4 genannten Zwecke noch benötigt. 2 § 28 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend. | |
§ 70 Einschränkung von Grundrechten | |
1 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 45 und 46 eingeschränkt. | 1 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 28a, 45 und 46 eingeschränkt. |
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