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Synopse aller Änderungen des BPolG am 01.10.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Artikel 2 des BPolBGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BPolG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Aufgaben und Verwendungen § 1 Allgemeines § 2 Grenzschutz § 3 Bahnpolizei § 4 Luftsicherheit § 4a Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen § 5 Schutz von Bundesorganen § 6 Aufgaben auf See § 7 Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall § 8 Verwendung im Ausland § 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik § 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes § 12 Verfolgung von Straftaten § 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 2 Befugnisse Unterabschnitt 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften § 14 Allgemeine Befugnisse § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 16 Ermessen, Wahl der Mittel § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen § 18 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen § 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme § 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Unterabschnitt 2 Besondere Befugnisse Teil 1 Datenerhebung § 21 Erhebung personenbezogener Daten § 22 Befragung und Auskunftspflicht § 22a Erhebung von Telekommunikationsdaten § 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen § 24 Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 25 Vorladung § 26 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen § 27 Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte § 27a Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte § 27b Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung § 27c Gesprächsaufzeichnung § 28 Besondere Mittel der Datenerhebung § 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung Teil 2 Datenverarbeitung und Datennutzung § 29 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten § 30 Ausschreibung zur Fahndung § 31 Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung § 31a Übermittlung von Fluggastdaten § 32 Übermittlung personenbezogener Daten § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 33 Ergänzende Regelungen für die Übermittlung § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten § 34 Abgleich personenbezogener Daten § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 36 Errichtungsanordnung § 37 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes Teil 3 Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung § 38 Platzverweisung § 39 Gewahrsam § 40 Richterliche Entscheidung § 41 Behandlung festgehaltener Personen § 42 Dauer der Freiheitsentziehung § 43 Durchsuchung von Personen § 44 Durchsuchung von Sachen § 45 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 46 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen Teil 4 Ergänzende Vorschriften § 47 Sicherstellung § 48 Verwahrung § 49 Verwertung, Vernichtung | |
(Text alte Fassung) § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten | (Text neue Fassung) § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen |
Abschnitt 3 Schadensausgleich § 51 Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände § 52 Inhalt, Art und Umfang des Ausgleichs § 53 Ausgleich im Todesfall § 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs § 55 Ausgleichspflichtiger, Ersatzansprüche § 56 Rechtsweg Abschnitt 4 Organisation und Zuständigkeiten § 57 Bundespolizeibehörden § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 59 Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung § 60 Einsatz von Hubschraubern § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis § 62 Unterstützungspflichten § 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei § 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten § 66 Amtshandlungen von Beamten der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei § 67 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung Abschnitt 5 Schlußbestimmungen § 69 Verwaltungsvorschriften § 69a Bußgeldvorschriften § 70 Einschränkung von Grundrechten | |
§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme | |
(1) 1 Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. (2) 1 Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. | 1 Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten. |
§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten | § 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen |
(1) 1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 2 Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. 3 Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. (2) 1 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. 2 Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. 3 Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist. | |
(3) 1 Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zur Last. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3 Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. 4 Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. 5 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. | (3) 1 Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden. 2 Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. |
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6381/v204050-2019-10-01.htm