Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 28a - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage
§ 28a hat 1 frühere Fassung
(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit erhalten.
(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten.
(3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 1. Januar 2005
Frühere Fassungen von § 28a KFürsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2005 (20.12.2007) | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6389/a153189.htm