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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 35 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 35 Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen sind die Jahreseinnahmen anzusetzen, vermindert um die Kapitalertragsteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes).
(3) 1Die Einkünfte sind auf der Grundlage der vor dem Berechnungsjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Berechnungsjahr bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. 2Soweit im Einzelfall geboten, können hiervon abweichend die Einkünfte für das Berechnungsjahr auch nachträglich errechnet werden.
(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, wenn sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juni 2011 BGBl. I S. 1114 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 35 KFürsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 KFürsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 KFürsV Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vom 01.07.2011)
... zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 ...
§ 37 KFürsV Andere Einkünfte
... Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in ... 2 entsprechend. (3) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 2 BVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... ersetzt. 4. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27b Absatz 2" ersetzt. 5. § 21 ... des Zwölften Buches" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27b Absatz 2" ersetzt. c) In Nummer 3 ... durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1" ersetzt. 8. In § 35 Absatz 4 wird das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt. 9. ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Ist er" durch die Wörter Sind sie" ersetzt. 30. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Einkünfte im Sinne des Absatzes ...
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