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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 50 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 50 Einkommens- und Vermögenseinsatz bei Leistungen für Familienmitglieder
(1) 1Bei der Feststellung von Leistungen an Beschädigte für Familienmitglieder ist Einkommen des Familienmitglieds zur Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs vorrangig einzusetzen. 2Einkommen des Familienmitglieds ist nur insoweit einzusetzen, als es einen Betrag in Höhe des Familienzuschlags nach § 25e Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zuzüglich des auf das Familienmitglied entfallenden Anteils an den Kosten der Unterkunft übersteigt; das gilt nicht bei Aufenthalt des Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung, bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) 1Für den Einsatz des Einkommens des Familienmitglieds gilt § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend, soweit nicht diese Vorschrift aus demselben Grund bei der Bemessung des einzusetzenden Einkommens der Leistungsberechtigten anzuwenden ist. 2Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der Leistungsberechtigten gilt insoweit nicht als Einkommen der Leistungsberechtigten, als es zur Deckung des Bedarfs nach Absatz 1 einzusetzen ist.
(3) 1Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen des Familienmitglieds ist § 25f Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur einzusetzen sind, soweit sie zusammen mit den kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten der Beschädigten die in § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Beträge übersteigen. 2Steht das Wohneigentum den Leistungsberechtigten gemeinschaftlich mit Familienangehörigen zu, gilt § 25f Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes auch für den Anteil des Familienmitglieds.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 50 KFürsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 KFürsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden." 41. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern ...
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