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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 58 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 58 Nachweis bestimmter Voraussetzungen bei Eltern
1Sofern sich bei Eltern, denen wegen der Höhe ihres Einkommens Elternrente nicht zusteht, aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, daß die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 des Bundesversorgungsgesetzes erfüllt sind, stellt diese Stelle den Eltern auf deren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis dieser Voraussetzungen aus. 2Das gilt nicht für den Nachweis der Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 20. Juni 2011 BGBl. I S. 1114 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 58 KFürsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58 KFürsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 2 BVGuaÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden," gestrichen. 17. In § 58 Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungsamts" durch die Wörter „der ...
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