Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 60 - Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 830-2-14 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |
§ 60 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
Anzeige
Frühere Fassungen von § 60 KFürsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60 KFürsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 KFürsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFürsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Wörter der Ausbildungsstätte" ersetzt. o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: (weggefallen) § 60". 2. In der ... o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: (weggefallen) § 60 ". 2. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort Hilfen" durch ... beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen." 48. § 60 wird aufgehoben. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6389/a88679.htm