Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 60 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 18 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ... Wörter „der Ausbildungsstätte" ersetzt. o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 60". 2. In der ... o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 60 ". 2. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hilfen" durch ... beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen." 48. § 60 wird aufgehoben. ...
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