Tools:
Update via:
Änderung § 11 KFürsV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 KFürsV, alle Änderungen durch Artikel 2 BVGuaÄndG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der KFürsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 KFürsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 11 KFürsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz | |
(Text alte Fassung) Beschädigte erhalten Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie | (Text neue Fassung) (1) Beschädigte erhalten Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, wenn sie |
1. die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen, 2. ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und 3. infolge der Schädigung eine ausreichende Lebensgrundlage zweckmäßiger durch eine selbständige berufliche Tätigkeit erlangen und die angestrebte selbständige berufliche Existenz ohne fremde Hilfe nicht gründen können oder bei der Ausübung einer selbständigen beruflichen Tätigkeit im Wettbewerb mit Nichtbeschädigten benachteiligt sind. | |
(2) 1 Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. 2 Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. 3 Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden; die Kosten für diese Maßnahmen werden als Beihilfe erstattet. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6389/al0-28746.htm